Do, 03.06.2021
Nicht vergessen: Tierhalter-Erklärung zum Kupierverzicht
Das Kupieren von Ferkelschwänzen ist nach EU-Recht schon seit 1991 nur im Einzelfall und mit ausdrücklicher Begründung erlaubt, wurde aber in vielen EU-Mitgliedsländern routinemäßig durchgeführt. Die EU verschärfte in 2018 den Druck auf die Mitgliedsländer, den Kupierverzicht voranzubringen und den Anteil von Schweinen mit intaktem Schwanz kontinuierlich zu erhöhen.
In Deutschland sind Schweinehalter im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Kupierverzicht bereits seit dem 1. Juli 2019 verpflichtet, eine sog. Tierhalter-Erklärung abzugeben. Sie dient als Nachweis, dass das Kupieren derzeit eine unerlässliche Maßnahme ist, da mehr als 2 % der Tiere Bissverletzungen aufweisen. Diese Erklärung kann nur nach der Durchführung einer Risikoanalyse und der sich daraus ergebenden Optimierungsmaßnahmen sowie einer Dokumentation von Schwanz-/Ohrverletzungen ausgefüllt werden. Die Tierhalter-Erklärung ist jeweils nur für ein Jahr gültig.