Fr, 25.06.2021
Korrekturmeldung Rohmilchgüterecht
In dem letzten Infobrief wurde berichtet, dass bezüglich der am 1. Juli in Kraft tretenden Rohmilchgüterverordnung den Milcherzeugern empfohlen wird, sich bei ihren Untersuchungsstellen nach einem passenden Stallschnelltest zum „Freitesten“ ihrer Rohmilch zu erkundigen. Diese Darstellung kann missverständlich sein. In Niedersachsen empfiehlt die Landesvereinigung der Milchwirtschaft e.V. den Milcherzeugern, sich bei ihren Molkereien zu erkundigen, welcher Test zur Rohmilchüberprüfung in der von der jeweiligen Molkerei beauftragten Untersuchungsstelle genutzt wird (mikrobiologischer Test). Weitere Infos sind hier zu finden.